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  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
    • DILA Handel GmbH (FN 267250 s; LG Ried im Innkreis), sowie der
    • DILA GmbH (FN 399007 a; LG Ried im Innkreis),

    beide mit dem Sitz in A-4906 Eberschwang 81                                           (Stand 04/2022)

     

    1. Geltung

    1.1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen und unserer Ergänzenden Bedingungen für Montage (zusammen „AGB“ genannt). Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte betreffend unsere Lieferungen und Leistungen.

    1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf der Website der DILA Handel GmbH unter https://www.dila-sanieren.at/allgemeine-geschaeftsbedingungen/ bzw. der DILA GmbH unter https://www.aldura.at/allgemeine-geschaeftsbedingungen/.

    1.3. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG.

    1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

    1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unsererseits, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Teile hiervon akzeptiert werden.

    1.6. Alle Informationen auf unserer Website wurden sorgfältig recherchiert, dennoch können wir Irrtümer oder Schreibfehler nicht völlig ausschließen. Links und Verweise auf fremde Seiten stellen nur Wegweiser dar. Wir identifizieren uns nicht mit dem Inhalt fremder Seiten, auf die gelinkt oder verwiesen wird. Eine Haftung von uns für verlinkte bzw. verwiesene Seiten besteht nur gemäß § 17 E-Commerce-Gesetz. Wenn auf einer verlinkten/verwiesenen Seite rechtswidrige Inhalte erkannt werden sollten, ersuchen wir um Mitteilung und werden den Link/Verweis nach Prüfung löschen.

    1.7. Wir behalten uns sämtliche Rechte, insbesondere Marken- und Urheberrechte, am gesamten Inhalt unserer Website vor, insbesondere an Marken, Logos, Texten, Grafiken, Fotografien, Videos und Layout. Soweit die Nutzung nicht gesetzlich zwingend gestattet ist, bedarf jede Nutzung von Inhalten unserer Website, insbesondere eine Speicherung in Datenbanken, eine Vervielfältigung, eine Verbreitung oder eine Bearbeitung unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Alle Produktabbildungen sind Symbolbilder. Aus technischen Gründen kann es bei der gelieferten Ware gegenüber den Produktabbildungen auf unserer Website zu Abweichungen (z.B. Farbe, Form und Desgin) kommen.

    1. Angebote, Vertragsabschluss, Sprache, Leistungsumfang, Eigenschaften/Beschaffenheiten unserer Produkte, Kostenvoranschlag, Vorbehalt der Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeiten

    2.1. Unsere Angebote sind generell freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ebenso, wenn dies im Angebot nicht separat vermerkt wurde. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (z.B. Auslieferung/Versendung der Ware/Beginn der Montagearbeiten) oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

    2.2. Erklärungen unsererseits, insbesondere formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter, oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Wir geben keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinn ab. Insbesondere stellen die in Angeboten, Vertragsunterlagen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltenen Daten keine zugesicherten oder garantierten Eigenschaften dar.

    2.3. Verhandlungs-, Vertrags- und Vertragsabwicklungssprache ist ausschließlich Deutsch.

    2.4. Der Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen/Leistungen ergibt sich aus unserer Leistungsbeschreibung in den Vertragsunterlagen, die alle wesentlichen Funktionen, Abläufe und Umfänge unserer Lieferungen/Leistungen beinhaltet. Unsere Leistungsbeschreibung wird vom Kunden durch seine Auftragserteilung freigegeben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Für nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen, die den von uns dem Angebot zugrunde gelegten Leistungsinhalt überschreiten, werden wir nach Rücksprache mit dem Kunden ein Nachtragsangebot erstellen und dem Kunden zur Annahme übermitteln.

    2.5. Die Eigenschaften/Beschaffenheiten unserer Produkte, insbesondere die diesbezüglichen Spezifikationen, ergeben sich aus den entsprechenden Produktbeschreibungen auf unserer Website und unseren Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien („Informationsmaterial“). Auf die darin angeführten Eigenschaften/Beschaffenheiten hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben freibleibend und unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Leistungsbeschreibung zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

    2.6. Ein etwaiger Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

    2.7. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen, Mustern und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ebenfalls entgeltlich.

    2.8. Unsere Lieferungen/Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Eine entsprechende Erklärung unseres Lieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung/Leistung ohne Verschulden gehindert sind. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Lieferung/Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.

    1. Preise, Verpackung, Reparaturaufträge

    3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise werden die am Tag unserer Lieferung/Leistung geltenden Listenpreise verrechnet.

    3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung.

    3.3. Preisangaben verstehen sich in Euro („€“) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer („USt“) und – wenn nichts anderes vereinbart ist – EXW des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers gemäß Incoterms® 2020. Mangels anderer Vereinbarung gehen Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung zu Lasten des Kunden.

    3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten (z.B. aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe), Änderungen relevanter Wechselkurse, Steuern, Zölle, öffentliche Abgaben, Frachtspesen und sonstige Nebengebühren etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung gegenüber jenen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, soweit wir uns nicht in Verzug befinden.

    3.5. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

    3.6. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

    3.7. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Verpackung oder Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

    3.8. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

    1. Datenschutz und Cookies sowie Geheimhaltungsverpflichtung

    4.1. Mit unserer Datenschutzerklärung für die DILA Handel GmbH unter https://www.dila-sanieren.at/datenschutzerklaerung/ bzw. für die DILA GmbH unter https://www.aldura.at/datenschutzerklaerung/ unterrichten wir betroffene Personen entsprechend unseren Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO warum wir ihre Daten erheben und in welcher Form wir sie verarbeiten, i) wenn sie unsere Website besuchen oder unser Interessent sind, ii) wenn sie unser (potenzieller) Kunde oder dessen Kontaktperson sind, iii) wenn sie unser Lieferant oder Geschäftspartner sind oder iv) wenn sie sich bei uns bewerben, sowie über die Verwendung von Cookies.

    4.2. Im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Lieferungen/Leistungen werden wir unserem Kunden diverse vertrauliche Informationen („Geheime Informationen“) zugänglich machen bzw. zur Verfügung stellen, bzw. können Geheime Informationen unserem Kunden sonst zur Kenntnis gelangen. Spätestens mit Entgegennahme dieser Geheimen Informationen, welche insbesondere die in Punkt 14.1. genannten Informationen und Gegenstände, sowie andere Zeichnungen, Angebots- bzw. sonstige Skizzen, Fotos, Beschreibungen, Berechnungen, Formeln, Testergebnisse, Kenntnisse und Know-how, Konzepte, Daten auf elektronischen Datenträgern, Musterteile, Prototypen, Gegenstände etc. umfassen, egal ob in mündlicher, schriftlicher, graphischer, elektronischer oder anderer Form, anerkennt unser Kunde unsere Rechte daran und die Pflicht zur absoluten Geheimhaltung dieser Geheimen Informationen. Geheime Informationen umfassen insbesondere auch die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden und geschaffenen Informationen. Diese Verpflichtung ist auch allfälligen Nacherwerbern und Rechtsnachfolgern zu überbinden. Dies gilt insbesondere für Produkte, die speziell für unseren Kunden und/oder generell von uns entwickelt wurden.

    4.3. Unser Kunde verpflichtet sich, Geheime Informationen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung – ganz oder teilweise – Dritten zugänglich zu machen, und sämtliche notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Grundsätzlich darf unser Kunde Geheime Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung des entsprechenden Produktes/Gewerkes verwenden. Sofern die Verwendung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Produktes/Gewerkes aber dazu führen könnte, dass Geheime Informationen öffentlich bekannt werden könnten, ist unsere vorherige schriftliche Freigabe einzuholen, und sind unsere Anweisungen zu befolgen. Entstehende Informationen müssen bis auf unsere weitere Weisung von unserem Kunden absolut geheim gehalten werden.

    Jedenfalls verboten ist jegliche Verwendung außerhalb des konkreten Auftrages oder nach dessen Beendigung und zwar weder für eigene Zwecke unseres Kunden, noch für fremde Zwecke, weder in der ursprünglichen, noch in einer veränderten oder weiterverarbeiteten Form.

    4.4. Diese Verpflichtung gilt auch über den Zeitpunkt der Beendigung des gegenständlichen Vertrages oder der Geschäftsbeziehung hinaus.

    4.5. Im Falle nichterteilter Bestellungen sind sämtliche Geheimen Informationen automatisch binnen 3 Arbeitstagen an uns zurückzugeben, im Falle erteilter Bestellung jederzeit auf Verlangen. Allfällige Kopien sind zu vernichten.

    Insbesondere auch mit Einstellung der Nutzung des Produktes/Gewerkes hat der Kunde alle Geheimen Informationen zurückzugeben, allfällige Kopien, so auch elektronische Kopie, dauerhaft zu löschen bzw. unbrauchbar zu machen. Ausdrücklich ausgeschlossen wird ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, aus welchem Grund auch immer.

    4.6. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter oder beauftragte Dritte des Kunden, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Beziehung. Der Kunde verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen und regelmäßig auf diese hinzuweisen. Die zu diesem Personenkreis gehörenden Personen sind auf unser Verlangen bekannt zu geben, und die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung ist vom Kunden nachzuweisen.

    4.7. Wir werden die uns von unserem Kunden übergebenen, als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichneten Informationen nur zur Erbringung der beauftragten Lieferung/Leistung verwenden und diese Informationen auf Anfrage zurückstellen. Unsere Rechte nach Punkt 14.4. bleiben unberührt, sofern wir nicht als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnete Informationen direkt oder in unveränderter Form verwenden.

    1. Zahlung

    5.1. Zahlungen sind gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu leisten. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.

    5.2. Sämtliche Zahlungen sind durch Überweisung frei unserer Zahlstelle zu tätigen. Wir behalten uns das Recht vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Insbesondere Wechsel werden von uns nicht angenommen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

    5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen (z.B. auf Überweisungsbelegen) sind für uns nicht verbindlich. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

    5.4. Kommt der Kunde i) mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen in Verzug oder ii) tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder iii) werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Liefer-/Leistungszeit in Anspruch zu nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem und anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen, c) dieses und andere Rechtsgeschäfte bzw. ausstehende Lieferungen/Leistungen nur mehr gegen Vorauszahlung zu erfüllen.

    5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

    5.6. Der Kunde verpflichtet sich, uns im Falle von Zahlungsverzug die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

    5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten.

    5.8. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe zu verrechnen.

    5.9. Wir haben das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

    1. Rücktritt vom Vertrag

    6.1. Unbeschadet unserer sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung/Leistung bzw. der Beginn, die Weiterführung oder der Abschluss der Lieferung/Leistung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor unserer Lieferung/Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Liefer-/Leistungszeit wegen der in nachfolgendem Punkt 9.2. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Liefer-/Leistungsfrist, mindestens jedoch drei Monate beträgt.

    6.2. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung/Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

    6.3. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen des Kunden nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt spätestens sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.

    6.4. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Rücktritts berechtigt a) bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/-leistungen vertragsgemäß abzurechnen und deren Bezahlung zu verlangen (dies gilt auch, soweit die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen), b) die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen oder c) einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren bzw. darüber hinaus verbleibenden Schadens und anderer Ansprüche ist zulässig. Die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

    6.5. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.

    1. Mitwirkungspflichten des Kunden und Beistellungen

    7.1. Unsere Pflicht zur Liefer-/Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald a) alle kommerziellen und technischen Einzelheiten geklärt sind, b) der Kunde alle kommerziellen, baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, insbesondere jene, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund Ausbildung, einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen muss, c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

    7.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Liefer-/Leistungsfähigkeit – unsere Lieferung/Leistung nicht mangelhaft.

    7.3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die für unsere Liefer-/Leistungsausführung erforderliche Energie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

    7.4. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

    7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und/oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

    1. Liefer-/Leistungsausführung

    8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Liefer-/Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

    8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern bzw. erstrecken sich die Liefer-/Leistungsfristen/-termine um einen angemessenen Zeitraum.

    8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Liefer-/Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies gegebenenfalls eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich diesfalls das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

    8.4. Sachlich (z.B. Größe/Umfang des Gewerks, Baufortschritt u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Beanstandungen von Teillieferungen oder -leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistungen.

    8.5. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind wir berechtigt, die fertiggestellte Ware spätestens zwei Monate nach Bestellung und Meldung der Versandbereitschaft zu liefern und in Rechnung zu stellen, auch wenn der Abruf des Kunden noch nicht erfolgt ist.

    8.6. Wir liefern – wenn nichts anderes vereinbart ist – EXW gemäß Incoterms® 2020 des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers.

    8.7. Der Verkauf von Waren, die wir dem Kunden auf Kommission zur Verfügung gestellt haben, ist uns sofort schriftlich bekanntzugeben.

    1. Liefer-/Leistungsfristen und -termine

    9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine kommen wir in Liefer-/Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Vor allem bei Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Die Einhaltung unserer Liefer-/Leistungspflicht setzt die Abklärung aller baulichen, rechtlichen, technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

    9.2. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Liefer-/Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Seuchen, Epidemien, Pandemien, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung bzw. Erstreckung der Liefer-/Leistungsfristen/-termine, wenn sie bei Lieferanten eintreten.

    9.3. Werden der Beginn der Liefer-/Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7., so werden Liefer-/Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

    9.4. Fixgeschäfte werden nur nach ausdrücklicher Bezeichnung als solche und nur durch schriftliche Bestätigung unsererseits angenommen.

    9.5. Pönalbestimmungen sind gesondert zu vereinbaren und erlangen erst Gültigkeit, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden. Wird diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so ist eine Pönale generell ausgeschlossen.

    1. Gefahrtragung und Versendung

    10.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des von uns mit der Lieferung beauftragten Werkes/Lagers oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn wir vereinbarungsgemäß mit eigenen oder fremden Transportmitteln frei Bestimmungsort liefern. Versicherungen sind nicht eingedeckt.

    10.2. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackung sind unserer freien Wahl überlassen. Besondere Transportarten werden auf Wunsch des Kunden nach Möglichkeit getätigt und gesondert in Rechnung gestellt, Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle heranfahren und ohne Verzögerung entladen werden können.

    10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

    1. Annahmeverzug

    11.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Liefer-/Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Liefer-/Leistungsausführung spezifizierten Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Liefer-/Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

    11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zu versenden oder die Ware für den Kunden einzulagern. Für den Fall der Einlagerung sind wir dazu berechtigt, diese zu einer marktüblichen Lagergebühr entweder selbst vorzunehmen oder im Namen und auf Rechnung des Kunden bei Dritten vornehmen zu lassen.

    11.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir aber auch das Recht, nach Setzung und Verstreichens einer angemessenen Nachfrist sogleich vom Vertrag zurückzutreten und die für die Liefer-/Leistungsausführung spezifizierten Materialien nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen oder anderweitig über sie zu verfügen.

    11.4. Die Geltendmachung unserer sonstigen Rechte und Ansprüche bleibt unberührt.

    1. Eigentumsvorbehalt

    12.1. Der von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Liefer-/Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

    12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde ist diesfalls auch verpflichtet, die Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

    12.3. Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Abtretungsvermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde, solange er allen seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Übrigen ist eine Weiterveräußerung nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gelten die vorstehenden Sätze zwei bis sechs dieses Punktes 12.3. entsprechend.

    12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere zur Feststellung und Kennzeichnung unserer Vorbehaltsware, den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar – betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

    12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

    12.6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware heraus zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach obigem Punkt 12.2. vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware heraus zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

    12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und für uns bestmöglich verwerten.

    12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf die Vorbehaltsware weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.

    12.9. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

    12.10 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die obigen Bestimmungen sinngemäß.

    1. Rechte Dritter

    13.1. Für Liefer-/Leistungsgegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Haftung, dass durch diese Liefer-/Leistungsgegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden.

    13.2. Werden Rechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer-/Leistungsgegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

    13.3. Der Kunde hat uns bezüglich einer solchen Verletzung von Rechten Dritter auf erste Anforderung vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

    13.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für etwaige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

    13.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Liefer-/Leistungsorts frei von Immaterialgüterrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Punkt 15.1. bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen/Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Immaterialgüterrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Vertragsauflösungs- oder Preisminderungsrechte zu; b) unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Punkt 16.; c) unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Immaterialgüterrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Immaterialgüterrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Immaterialgüterrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird, wobei uns der Kunde insoweit schad- und klaglos zu halten hat. Im Falle von Immaterialgüterrechtsverletzungen gelten für die in diesem Punkt 13.5. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gemäß der Punkte 5.7, 15.1. und 15.2. letzter Satz entsprechend.

    1. Unser geistiges Eigentum

    14.1. Sämtliche Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how bzw. sonstige Rechte an geistigem Eigentum, an den von uns erstellten bzw. ausgelieferten Produkten/Gewerken und ihren Herstellungsverfahren, deren Anwendung und/oder der damit ausgeführten Verfahren, sowie an Komponenten, an Plänen, Skizzen, Beschreibungen, Zeichnungen, Handbüchern, Montageanleitungen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Angebotskonzepte und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie an Mustern, Prototypen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Angeboten und dergleichen, sowie an kommerzieller, technischer und/oder ablauftechnischer Information, stehen uns alleine zu und verbleiben bei uns. Mit Ausnahme der Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Produktes/Gewerkes in seiner konkreten Zusammensetzung und Gestaltung wie von uns erworben, werden unserem Kunden keinerlei Rechte daran, insbesondere keine weitergehenden Lizenz- oder Nutzungsrechte, eingeräumt.

    Sofern nicht das Produkt/Gewerk zum Weiterverkauf durch unseren Kunden vorgesehen ist, stehen diese Rechte ausschließlich unserem Kunden selbst zu und sind nicht übertragbar und/oder sublizenzierbar.

    14.2. Sofern wir unseren Kunden Handbücher, Endanwenderdokumentationen, oder vergleichbare Anleitungen zur Verfügung stellen, werden diese ausschließlich als Hilfe zum ordnungsgemäßen Gebrauch des Produktes/Gewerkes zur Verfügung gestellt. Unser Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen auf irgendeine, über die Nutzung zum Gebrauch des Produktes/Gewerkes hinausgehende Art und Weise zu nutzen, insbesondere nicht zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten bzw. zu verändern oder zur Verfügung zu stellen, egal in welcher Form und auf welchem Datenträger, und egal ob zum Vertragsabschlusszeitpunkt bekannt oder nicht.

    14.3. Wird ein Produkt (Gewerk) von uns aufgrund von Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen unseres Kunden angefertigt und/oder werden wir allenfalls deshalb von einer dritten Seite wegen Verletzung von Patent-, Marken- oder Musterschutzrechten bzw. Urheberrechten oder sonstigen Rechten an geistigem Eigentum in Anspruch genommen, so ist unser Kunde ausdrücklich verpflichtet, uns hieraus gänzlich schad- und klaglos zu halten.

    14.4. Sämtliche Rechte an Leistungen, Erkenntnissen, Entwicklungen, Erfindungen, etc., welche im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch uns entstehen, stehen ausschließlich und vollumfassend uns zu, unabhängig davon, ob unser Kunde auf irgendeine Art und Weise in die Leistungserbringung involviert war. Allfällige, auf Seiten unseres Kunden entstehende Rechte werden mit Entstehung der Leistungen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindungen, etc., automatisch auf uns übertragen, und stehen uns auch die ausschließlichen (Werk-)Nutzungsrechte zu. Wir haben insbesondere auch das ausschließliche Recht, Schutzrechtsanmeldungen zu tätigen. Unser Kunde wird im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keinerlei Rechte, insbesondere auch kein Vorbenutzungsrecht, geltend machen.

    14.5. Unser Kunde ist nicht berechtigt, unsere Marken, Kennzeichen und/oder sonst angebrachte Hinweise zu entfernen oder zu verändern.

    14.6. Sollten wir auf Anfrage unseres Kunden eine Weitergabe unserer Unterlagen an Abnehmer des Kunden freigeben, ist unser Kunde verpflichtet, seine Abnehmer auf unsere vorbezeichneten Rechte hinzuweisen und sie zur Einhaltung und Weitergabe der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung, jeden weiteren Abnehmer zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Unser Kunde haftet bei Verstößen für das Verhalten seiner Abnehmer wie für sein eigenes.

    1. Gewährleistung (Mängelhaftung)

    15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Lieferung/Leistung. Alle Rechte und Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel unsere Lieferung/Leistungen verjähren ein Jahr ab Gefahrenübergang.

    15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Lieferung/Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden.

    15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

    15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

    15.5. Rechte und Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Lieferung/Leistung (auch Teillieferung/-leistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen.

    15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen.

    15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

    15.8. Wir leisten für Mängel unserer Lieferung/Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Ver-besserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Auflösung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

    15.9. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

    15.10. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Verjährungsfrist der Gewährleistung nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

    15.11. Werden die Liefer-/Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

    15.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Liefer-/Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

    15.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

    15.14. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Gebrauchs- und/oder Installationsvorschriften, Zulassungsbescheide, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage, Ingebrauchnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen und/oder elektrische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

    15.15. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt.

    15.16. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend.

    15.17. Für diejenigen Lieferungen, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsrechte und -ansprüche.

    15.18. Unsere Mängelhaftung ist in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

    1. Haftung und Haftungsbeschränkung

    16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.

    16.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.

    16.3. Unsere Liefer-/Leistungsgegenstände bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Gebrauchsanleitungen, unseren Vorschriften über die Behandlung des Liefer-/Leistungsgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes („PHG“) oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 PHG oder entsprechender ausländischer Bestimmungen, es sei denn, dass uns diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen wird.

    16.4. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) und/oder Stoffe bzw. gegebene Anweisungen auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Lieferungen/Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Angebots- und Liefer-/Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen.

    16.5. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Liefer-/Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.

    16.6. Haftungsansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Erbringung unserer Lieferung/Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

    16.7. Durch geeignete Schulungs-, Instruktions- und Dokumentationsmaßnahmen hat der Kunde den fachgerechten Einsatz unserer Produkte im Rahmen seiner Verwendungen sicherzustellen. Dabei sind die festgelegten Richtlinien (z.B. Gebrauchs- bzw. Montageanleitungen) zu beachten. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich des vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecks des von uns gelieferten Produktes. Soweit für den Geschäftsbereich des Kunden verfahrens-, umwelt- und/oder sicherheitstechnische Richtlinien, Normen oder Bedingungen bestehen, ist der Kunde verpflichtet, dies alleine zu berücksichtigen bzw. deren Einhaltung sowie die Funktion des gelieferten Produktes im Rahmen seiner Verwendungen sicherzustellen und uns insoweit gegen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

    16.8. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

    1. Salvatorische Klausel

    Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.

    1. Allgemeines

    18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

    18.2. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

    18.3. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist am Ort des von uns mit der Lieferung/Leistung beauftragten Werkes/Lagers. Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden ist A-4906 Eberschwang 81.

    18.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für A-4906 Eberschwang örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl auch an jedem anderen Gericht in Anspruch zu nehmen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

    18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

     

    Ergänzende Bedingungen für Montage der

    • DILA Handel GmbH (FN 267250 s; LG Ried im Innkreis), sowie der
    • DILA GmbH (FN 399007 a; LG Ried im Innkreis),

    beide mit dem Sitz in A-4906 Eberschwang 81                                           (Stand 04/2022)

     

    1. Geltung

    Für alle unsere Montageleistungen gelten zusätzlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen diese ergänzenden Bedingungen für Montage.

    1. Vertragsabwicklung/Subunternehmer

    2.1. Soweit vereinbart, übernehmen wir die Montage der von uns gelieferten Produkte. Bei sämtlichen Arbeiten außerhalb unseres Betriebes müssen Fachleute des Kunden zur Überwachung zugegen sein.

    2.2. Nach Zustandekommen des Vertrags benennen wir und der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Erklärungen eines benannten Ansprechpartners gegenüber dem benannten Ansprechpartner der anderen Partei sind für die betreffende Partei verbindlich.

    2.3. Verzögern sich die Montageleistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Kunde die uns insoweit entstehenden Mehrkosten, auch solche für Wartezeiten, zu tragen.

    2.4. Erkennen wir, dass eine Vorgabe des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, werden wir dies einschließlich der daraus abzuleitenden Folgerungen, soweit diese für uns erkennbar sind, dem Kunden so schnell wie uns möglich mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich über eine erforderliche Änderung seiner Vorgabe zu entscheiden.

    2.5. Wir sind berechtigt, uns zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungen Subunternehmer und sonstiger Dritter zu bedienen.

    1. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

    3.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Vorleistungen und Leistungen, die er selber oder ein von ihm beauftragter Werkunternehmer oder Lieferant für unsere Montageleistungen zu erbringen hat, rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht werden und zwar so, dass die Montage sofort nach Bereitschaft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Fertigstellung durchgeführt werden kann. Von uns insoweit spezifizierte Anforderungen oder Vorgaben sind dabei einzuhalten. Behördliche und etwa für die Ausführung erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden rechtzeitig zu erwirken.

    3.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die allenfalls angelieferten Teile vor widrigen Einflüssen geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Wir übernehmen keine Haftung für am Ort des Montageeinsatzes eintretende Beschädigung am gelieferten Material z.B. durch Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse und/oder Sachbeschädigung durch den Kunden oder Dritte.

    3.3. Der Kunde stellt uns alle für die Montageleistungen erforderlichen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung. Wir werden die insoweit überlassenen Informationen vertraulich behandeln und, sobald sie nicht mehr benötigt werden, auf Anforderung des Kunden zurückgeben. Soweit die überlassenen Informationen im Rahmen unserer Gewährleistung von Bedeutung sind, sind wir berechtigt, hiervon Kopien anzufertigen.

    3.4. Vor Beginn der durchzuführenden Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ermöglicht uns den ungehinderten Zugang zum Montageort. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass geregelte Zeiten vorhanden sind, an denen wir vor Ort arbeiten können. Des Weiteren hat der Kunde die für die Durchführung der Montageleistungen notwendigen technischen Einrichtungen wie insbesondere Stromversorgung, sowie sonstige von uns angeforderte Einrichtungen oder angefordertes Hilfspersonal und Hilfsmaterial bereit und uns in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    3.5. Sollte der Kunde feststellen, dass eine unserer Leistungen fehler-/mängelbehaftet ist oder wird oder nicht mit vorhandenen Plänen oder Spezifikationen übereinstimmt, wird er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.

    3.6. Der Kunde hat den von uns zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen die geleisteten Arbeitszeiten nach bestem Wissen zu bescheinigen und nach Beendigung der Arbeiten eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Montageleistungen unverzüglich auszuhändigen.

    3.7. Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen über die am Ort des Montageeinsatzes allenfalls geltende Unfallverhütungsvorschriften und über die einzuhaltenden Bestimmungen rechtzeitig und nachweislich zu informieren. Insoweit eventuell zusätzlich erforderliche Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    3.8. Kommt der Kunde den in den vorgenannten Absätzen genannten Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist er zum Ersatz sämtlicher uns hieraus entstehender Mehraufwendungen und Schäden verpflichtet.

    1. Fristen/Termine

    4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Lieferungen/Leistungen verschieben, werden wir den Kunde hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen.

    4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt, wenn unsere Lieferung/Leistung bei Ablauf des Termins abnahmebereit ist. Die Abnahmebereitschaft ist gegeben, wenn unsere Lieferung/Leistung widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden.

    4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn uns aufgrund von Reisewarnungen und/oder behördlichen Verfügungen (z.B. wegen Seuchen, Epidemien, Pandemien, bewaffneten Auseinandersetzungen) deren Einhaltung nicht möglich oder zumutbar ist, wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Kunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergeben. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

    4.4. Kann unsere Lieferung/Leistung aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden.

    1. Abnahme

    Die Montageleistungen sind im Rahmen eines von den Parteien einvernehmlich festzusetzenden Termins abzunehmen. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung finden auf unser Verlangen selbständige Teilabnahmen statt. Kommt eine Vereinbarung eines Abnahmetermins nicht zustande, so hat diese spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen (Mo.-Fr.) zu beginnen, nachdem wir dem Kunden die Abnahmefähigkeit mitgeteilt haben. Maßgeblich für die Abnahme sind die vereinbarten Spezifikationen. Der Abnahmevorgang wird protokolliert und das Abnahmeprotokoll von den Parteien unterzeichnet. Nur im Fall wesentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden. Im Übrigen ist die Abnahme zu erklären; gegebenenfalls unter Auflistung eventueller Mängel. Sollte sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögern, gilt die Abnahme ab dem zwischen den Parteien einvernehmlich festgesetzten Abnahmetermin als erfolgt.

    1. Vergütung

    6.1. Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Fehlt es an einer Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Angaben zur Vergütung, gelten die im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste als vereinbart. Soweit nicht die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, sind uns entstehende Reise-, Aufenthalts- und Transportkosten separat zu vergüten. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet.

    6.2. Sollte der Kunde den Vertrag rechtswirksam aus einem nicht von uns nachweislich grob verschuldeten wichtigen Grund kündigen, so hat uns der Kunde die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten, unabhängig davon, ob für die bis dahin erbrachten Teilleistungen Teilzahlungen vereinbart waren oder nicht. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, eine pauschale Auflösungsvergütung in Höhe von 40 % aus der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung und der gemäß Satz 1 zu zahlenden Teilvergütung zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der uns durch die Kündigung entstehende Nachteil geringer ist. Uns bleibt der Nachweis, dass unser sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch größer als die vorgenannte Auflösungsvergütung ist, und die Geltendmachung dieses weitergehenden Anspruchs, vorbehalten. Soweit wir zur Erbringung unserer Leistungen Subunternehmer oder sonstige Dritte eingeschaltet haben und verpflichtet sind, diesen infolge der Kündigung durch den Kunden Auflösungsvergütungen zu zahlen, ist der Kunde verpflichtet, uns die an die Subunternehmer/Dritten gezahlten Auflösungsvergütungen zu erstatten.

    1. Gewährleistung/Haftungsbeschränkungen

    7.1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt und gewährleisten/haftet demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Werkes) bzw. für die Gesamtkoordination. Wir übernehmen lediglich die Gewährleistung/Haftung für den von uns beizustellenden Teil gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sowie den ergänzenden Bedingungen für Montage.

    7.2. Falls bei Ingebrauchnahme oder Gebrauch eines Werks, an dessen Erstellung neben uns auch andere Werkunternehmer beteiligt sind oder waren, ein Schaden entsteht, ist uns dieser Schaden unter den sonstigen Voraussetzungen nur dann und insoweit zuzurechnen, als wir als Verursacher einwandfrei feststehen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn wir der einzige Professionist sind, insbesondere dann, wenn seitens des Kunden nicht alle möglichen Vorkehrungen getroffen wurden, um Schadensfälle auszuschließen.

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